Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen und Softwarelieferung

(AGB-D-SL)

 

 

  1. Geltungsbereich
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen zwischen Auftragnehmer (ab jetzt AN genannt) und seinen Kunden (ab jetzt AG genannt). Die Lieferungen, Leistungen und Angebote vom AN erfolgen aufgrund dieser AGB-D-SL. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt der AN nicht an. Gegenbestätigungen des AG unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
    • Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen auf der Grundlage dieser AGB-D-SL zu schließenden Verträgen festgelegt. Die Verträge bedürfen der Schriftform.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    • Angebote vom AN sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt sind.
  3. Lieferung
    • Die Leistungsbeschreibung ergibt sich aus dem Auftrag. Andernfalls ergibt sich die Leistungsbeschreibung aus dem Angebot. Der AN kann Änderungen der bestellten Software/Dienstleistungen vornehmen, soweit diese Veränderungen nicht grundlegend sind und dadurch der vertragsmäßige Zweck nur unerheblich eingeschränkt oder verändert wird.
    • Die von AN genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch AN und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte von AN um die Zeit, in der der AG in Zahlungsverzug ist. Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den AG nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
    • Vereinbarungen über Änderungen der Anforderungen bedürfen der Schriftform. Erklärt der AG einen Änderungswunsch mündlich, kann AN diesen schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung ist dann verbindlich, wenn der AG nicht unverzüglich widerspricht.
    • Nachträgliche Wünsche des AG nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die AN die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten von AN eintreten, sind von AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen AN, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
    • Sämtliche Unterstützungsleistungen (insbesondere Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung, Reise- und Nebenkosten) werden nach Aufwand auf Grundlage der aktuellen Preisliste von AN vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  4. Zahlungsbedingungen
    • Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und Versandkosten ab Geschäftssitz der AN, sowie zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend. Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind unverbindlich. Leistungen, die über den Auftrag hinausgehen, werden gesondert berechnet.
    • Der AG kann gegen Forderungen vom AN nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des AG aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem AN sind in diesem Vertragsverhältnis ausgeschlossen.
    • Die Ablehnung von Schecks behält sich der AN ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur Zahlungshalber.
    • Datenträger und sonstiges Zubehör werden, soweit nicht anders vereinbart, vom AN zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert berechnet.
    • Der AN ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
  5. Verzug, Gefahrübergang
    • Kommt der AG mit der Zahlung in Verzug, kann der AN unbeschadet aller sonstigen Rechte die Software zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen.
    • Kommt der AN in Verzug, kann der AG – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5% insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
    • Sowohl Schadenersatzansprüche des AG wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, etwa auch nach Ablauf einer von AN gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom AN zu vertreten ist.
    • Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen vom AN innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht.
    • Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den AG über. Nimmt der Vertragspartner die Lieferung nicht an, so ist die AN berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises, bei Dauerschuldverhältnissen von bis zu 25% der jährlichen Vergütung, zu verlangen, ohne zum Nachweis des Schadens verpflichtet zu sein. Weitergehende Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und auf Schadensersatz bleiben unberührt.
  6. Eigentumsvorbehalt
    • Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum vom AN bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den AG aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dies gilt auch für Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle Begleitmaterialien. Für Software werden nur unbefristete Nutzungsrechte eingeräumt, es gilt die vorstehende Regelung für zu übergebende Datenträger entsprechend. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem AN zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der AN auf Wunsch des AG einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
    • Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN zum Rücktritt und Rücknahme berechtigt; der AG ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt vom AN; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den AN liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der AN hätte dies ausdrücklich erklärt.
    • Bei der Erstauflieferung von Software erhält der AG zunächst eine Freischaltung von 2 Monaten. Die endgültige Freischaltung erfolgt nach vollständigem Zahlungseingang.
  7. Gewährleistung
    • Für Sachmängel hafte der AN wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl vom AN unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
    • Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang.
    • Der AG hat Sachmängel gegenüber dem AN unverzüglich schriftlich zu rügen.
    • Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des AG in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der AG kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der AN berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom AG ersetzt zu verlangen.
    • Zunächst ist der AN stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
    • Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom AG oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    • Für Schadensersatzansprüche gelten im Übrigen die Regelungen unter Nr. 8 dieser AGB. Weitergehende oder andere als die in Nr. 8 geregelten Ansprüche des AG gegen den AN und dessen Erfüllungshilfen wegen eine Sachmangels sind ausgeschlossen.
    • Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des AG bleiben unberührt.
    • Der AN übernimmt im Rahmen des Vertragsverhältnisses keine Beschaffenheits- oder Herstellungsgarantie im Sinne des § 443 BGB

Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Haftung

    1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass AN die Unmöglichkeit nicht vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des AG auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
    2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse (wie Ereignisse höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse) wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb vom AN erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem AN das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem AG mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
    3. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des AG (im Folgenden Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
    4. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    5. Voraussetzung einer Haftung für Datenrekonstruktion ist, dass die Daten vom AG ausreichend aktuell und vollständig gesichert wurden (täglich) und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

 

  1. Kundenpflichten
    1. Der AG verpflichtet sich, unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass der AG kostenlos
      • Testdaten und sonstige zu Erstellung des Werks notwendige Informationen und Hilfsmittel rechtzeitig bereitstellt,
      • Das Operating sowie die Systempflege (Betriebssysteme, usw.) wahrnimmt,
      • Mitarbeiter aus seinem Bereich (Kontaktpersonen aus den Fachabteilungen) zu Verfügung stellt.
    1. Der AG wird die Programme unverzüglich nach Lieferung förmlich abnehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt,
      • Wenn der AG innerhalb von vier Wochen nach Übergabe mit der Abnahme noch nicht begonnen hat,
      • Wenn der AG die ihm übergebene Software nutzt,
      • Wenn nach Übergabe der Software vier Wochen verstrichen sind, ohne dass der AG wesentliche, die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigende Mängel mitteilt.
      1. Zu den Vertragspflichten des AG gehören grundsätzlich das Testen der gelieferten Software (besonders bei Individualsoftware oder Änderungen und Teil-Lieferungen) und das Erfassen der Stammdaten.
    1. Weiterveräußerung
      1. Dem AG ist es nicht erlaubt, erworbene Software weiterzuveräußern.
    2. Datenschutz
      1. Soweit der AN bei seinen Arbeiten an der vertragsgegenständlichen Software personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird dem AN geltendes Datenschutzrecht beachten und notwendige Sicherungsmaßnahmen treffen bzw. mit dem AG vereinbaren.
  • Schutzrechte vom AN
    1. Der AN bleibt Inhaber aller Rechte an der dem AG übergebenen Software, aller Rechte an Teilen dieser Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteten Software einschließlich des jeweils zugehörigen Materials. Dies gilt auch dann, wenn der AG die Software im vertraglich zulässigen Umfang ändert oder mit eigener Software oder solcher eines Drittanbieters verbindet. Der AG erhält an der Software nur ein einfaches Nutzungsrecht.

 

Der AG wird vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise vom AN in der Software nicht beseitigen, sondern gegebenenfalls auch in erstellten Kopien aufnehmen.

 

Stand Jänner 2013-1